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# § 612 ZPO — Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

Zivilprozessordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.

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Zitiervorschlag: § 612 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/612?asof=2019-06-10

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