Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 52 Umfang der Prozessfähigkeit Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/52?asof=2019-06-10#abs-1 Kopieren ⧉(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.