Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 277 Klageerwiderung; Replik

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/277?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/277?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/277?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/277?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 275 § 277