Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

Stand: 08.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1130#abs-1 (1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1130#abs-2 (2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 1129 § 1131