Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1101 Beweisaufnahme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 1092 § 1093