Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1100 Mündliche Verhandlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.

§ 1091 § 1092a