§ 1073 Teilnahmerechte
Stand: 06.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1073#abs-1 (1) Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1073#abs-2 (2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1073 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 17.03.2016 – 2 AZR 110/15Kündigungsschutzprozess - Abstufung der DarlegungslastZitiert von 108
- OLG Stuttgart, 24.03.2010 – 3 U 214/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.