Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/6#abs-1 (1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/6#abs-2 (2) Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbands der Krankenkassen in den Registerakten eingetragen. Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung zu hören, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/6#abs-3 (3) Unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten (§ 81 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Beschluß unanfechtbar geworden ist, aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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