Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 43
Stand: 10.06.2019
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 43 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform einer GmbH - Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung - zulässiger Rechtsweg - Auswechslung eines Gesellschafters durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nach dem Umwandlungsgesetz - Ende der Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach fünf JahrenZitiert von 12
- LSG NRW, 28.06.2017 – L 11 KA 3/17
- SG Düsseldorf, 12.10.2016 – S 33 KA 625/12
- SG Marburg, 07.09.2016 – S 12 KA 179/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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