Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/11#abs-1 (1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und abgegrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/11#abs-2 (2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung gebildet, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Grenzen der Stadt- und Landkreise zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/11#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Zulassungsbezirke unverzüglich in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern bekanntzugeben.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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