Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 10
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/10#abs-1 (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt das Bundesarztregister nach dem Muster der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/10#abs-2 (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen Eintragungen und Veränderungen in den Arztregistern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/10#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt Tatsachen, die für das Arztregister von Bedeutung sind, der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich mit.