Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 32
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-1 (1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann. § 3 Abs. 4 gilt. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-2 (2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-3 (3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/32#abs-4 (4) Der Vertragszahnarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 32 Zahnärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.06.2004 – B 6 KA 11/04 RZitiert von 6
- BSG, 12.02.2020 – B 6 KA 1/19 RVertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum - Höchstzahl - Vorbereitungsassistenten - Zahl der VersorgungsaufträgeZitiert von 15
- BSG, 28.03.2007 – B 6 KA 30/06 RVertragszahnarztrecht: Keine rückwirkende Genehmigung der Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- LSG Hessen, 14.07.2005 – L 4 KA 21/05 ER
- LSG Hessen, 14.04.1999 – L 7 KA 1234/98 ER
- SG Marburg, 31.01.2018 – S 12 KA 572/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – 3 StR 110/26
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 – L 7 KA 4/20
- BSG, 06.04.2022 – B 6 KA 7/21 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erteilung einer Zulassung oder Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf - Versorgungslücke im Umfang von mindestens einem halben Versorgungsauftrag - Deckung durch mehrere Anstellungsgenehmigungen im Umfang von mindestens einem ViertelversorgungsauftragZitiert von 4
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