Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 31a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BSG, 08.02.2006 – B 6 KA 25/05 RVertragszahnärztliche Honorarverteilung: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei Kombination von gleich hohen Praxisbudgets mit geringer Restvergütungsquote KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- SG Schwerin, 30.08.2016 – S 3 KA 18/16 ERZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/31a#abs-1 (1) Die Zulassungsausschüsse können Krankenhauszahnärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit Zustimmung des Krankenhausträgers zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende zahnärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhauszahnärzten nicht sichergestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/31a#abs-2 (2) Der Antrag eines Krankenhauszahnarztes auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich das Krankenhaus gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 genannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/31a#abs-3 (3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.