Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 32a
Stand: 10.06.2019
Der ermächtigte Zahnarzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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