Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/5#abs-1 (1) Verzieht ein im Zahnarztregister eingetragener nicht zugelassener Zahnarzt aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige Zahnarztregister umgeschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/5#abs-2 (2) Wird ein Zahnarzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Zahnarztregister umgeschrieben, das für den Vertragszahnarztsitz geführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/5#abs-3 (3) Die bisher registerführende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Zahnarztes der zuständigen registerführenden Stelle zu übersenden.

§ 4 § 6