Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

ZMediatAusbV

§ 7 Übergangsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.

§ 6 § 8