Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

ZMediatAusbV

§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators

Stand: 01.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-1 (1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-2 (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist

1.
eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2.
eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-3 (3) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:

1.
Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2.
Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3.
Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4.
vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-4 (4) Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.

§ 2 § 4