Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
ZMediatAusbV§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-1 (1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-2 (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-3 (3) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3#abs-4 (4) Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.