Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
ZMediatAusbV§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
Stand: 01.03.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2#abs-1 (1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2#abs-2 (2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2#abs-3 (3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2#abs-4 (4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2#abs-5 (5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2#abs-6 (6) Über den Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind. Die Bescheinigung muss enthalten: