Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
ZMediatAusbV§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 ZMediatAusbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/5#abs-1 (1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
1.
über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
2.
über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/5#abs-2 (2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.