Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
ZMediatAusbV§ 3 Fortbildungsveranstaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten: