Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

ZMediatAusbV

§ 3 Fortbildungsveranstaltung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist

1.
eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2.
eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:

1.
Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2.
Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3.
Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4.
vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
§ 2 § 4