Gesetze / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung
ZMediatAusbV§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZMediatAusbV/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist. Die Bescheinigung muss enthalten: