Gesetze / ZKBS-Verordnung

ZKBSV

§ 9 Sitzungen der Kommission

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/9#abs-1 (1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßigen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind so häufig anzuberaumen, daß die Entscheidungen den zuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen mitgeteilt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/9#abs-2 (2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle eine Tagesordnung auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/9#abs-3 (3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einverstanden sind. Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien und die zuständigen obersten Landesbehörden erhalten die Einladung, die Tagesordnung und auf Anforderung die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/9#abs-4 (4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/9#abs-5 (5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.

§ 8 § 10