Gesetze / ZKBS-Verordnung

ZKBSV

§ 10 Durchführung von Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/10#abs-1 (1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertretenden Mitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/10#abs-2 (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/10#abs-3 (3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung entschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder kann die Tagesordnung ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/10#abs-4 (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/10#abs-5 (5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der Sitzung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 9 § 11