§ 4 Beteiligung anderer Personen und Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/4#abs-1 (1) Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kommission und der Arbeitskreise Vertreter zu entsenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/4#abs-2 (2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antragsteller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverständige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zugelassen.