§ 3 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/3#abs-1 (1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/3#abs-2 (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.