Gesetze / Zinsinformationsverordnung
ZIV§ 16a Erweiterung des Anwendungsbereichs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZIV/16a#abs-1 (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf
§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar auf eine Belastung mit anderen Arten von ausländischen Steuern über die Quellensteuer im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 hinaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZIV/16a#abs-2 (2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Solange auf Anguilla sowie den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZIV/16a#abs-3 (3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZIV/16a#abs-4 (4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
le Directeur de l'Administration federale des contributions/der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung/il direttore dell'Amministrazione federale delle contribuzioni oder sein Vertreter oder Beauftragter,
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter,
il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter,
le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter,
el Ministre encarregat de les Finances oder ein Beauftragter; für die Anwendung des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, ist die zuständige Behörde jedoch el Ministre encarregat de l'Interior oder ein Beauftragter,
the Administrator of Income Tax,
the Comptroller of Income Tax,
the Chief Financial Officer of the Treasury or his delegate,
der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter,
der Finanzminister (Financial Secretary),
der Finanzminister (Financial Secretary),
das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Departement),
die Finanzdienstleistungskommission (Financial Services Commission),
der Finanzminister oder sein Beauftragter,
der Finanzminister oder sein Beauftragter.
Änderungsverlauf
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05.11.2007 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2007 I S. 2562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.