Gesetze / ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung
ZIEV§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Stand: 10.06.2019
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.
Änderungsverlauf
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 288)
BGBl. 2011 I S. 288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.