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Artikel 11 · BT-Drs. 17/3023 · S. 72

Zu Artikel 11 (Änderung der Zahlungsinstituts-

Zu Artikel 11 (Änderung der Zahlungsinstituts-
Eigenkapitalverordnung)
Zu Nummer 1 und 2 (Bezeichnung der Verordnung,
Abschnittsüberschrift)
Die Änderungen der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung dienen gemeinsam mit dem neuen § 12a des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes der Umsetzung des Artikels 5
der Zweiten E-Geld-Richtlinie. Da damit auch E-Geld-Insti-
tute in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenom-
men werden, wird die bestehende Zahlungsinstituts-Eigen-
kapitalverordnung zur Vermeidung von Missverständnissen
in ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung umbenannt. Der
eingefügte Abschnitt 1 in der Verordnung trägt einer besse-
ren Übersicht bei.
Zu Nummer 3
Zu § 1 ZIEV (Angemessenheit des Eigenkapitals)
Die Anpassungen in § 1 Satz 1 und 2 sind Folgeänderungen
bzw. setzen die Regelung in Artikel 5 Absatz 1 der Zweiten
E-Geld-Richtlinie um.
Zu Nummer 4
Der neu eingefügte Abschnitt 2 dieser Verordnung dient ei-
ner besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für
die Eigenkapitalberechung von Zahlungsinstituten deutlich
zu machen.
Zu Nummer 5
Zu §§ 6a, 6b und 6c – neu – ZIEV
Der neu eingefügte Abschnitt 3 dieser Verordnung dient ei-
ner besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für
die Eigenkapitalberechnungen von E-Geld-Instituten deut-
lich zu machen.
Zu § 6a – neu – ZIEV (Berechnung der Eigenkapital-
anforderungen)
Mit § 6a wird Artikel 5 Absatz 2 dritter Unterabsatz der
Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt.
Zu § 6b – neu – ZIEV (Berechung bei Erbringung von
Zahlungsdiensten)
Mit § 6b wird Artikel 5 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richt-
linie umgesetzt.
Zu § 6c – neu – ZIEV (Berechung nach Methode D für die
Ausgabe von E-Geld)
§ 6c setzt die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 und 4 der
Zweiten E-Geld-Richtlinie um.
Die Berechung der Eigenkapitala

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.588 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3023, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 350.877–353.465 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbf5255ca46f982….

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