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Artikel 11 · BT-Drs. 17/3023 · S. 72
Zu Artikel 11 (Änderung der Zahlungsinstituts-
Zu Artikel 11 (Änderung der Zahlungsinstituts- Eigenkapitalverordnung) Zu Nummer 1 und 2 (Bezeichnung der Verordnung, Abschnittsüberschrift) Die Änderungen der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord- nung dienen gemeinsam mit dem neuen § 12a des Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetzes der Umsetzung des Artikels 5 der Zweiten E-Geld-Richtlinie. Da damit auch E-Geld-Insti- tute in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenom- men werden, wird die bestehende Zahlungsinstituts-Eigen- kapitalverordnung zur Vermeidung von Missverständnissen in ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung umbenannt. Der eingefügte Abschnitt 1 in der Verordnung trägt einer besse- ren Übersicht bei. Zu Nummer 3 Zu § 1 ZIEV (Angemessenheit des Eigenkapitals) Die Anpassungen in § 1 Satz 1 und 2 sind Folgeänderungen bzw. setzen die Regelung in Artikel 5 Absatz 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um. Zu Nummer 4 Der neu eingefügte Abschnitt 2 dieser Verordnung dient ei- ner besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für die Eigenkapitalberechung von Zahlungsinstituten deutlich zu machen. Zu Nummer 5 Zu §§ 6a, 6b und 6c – neu – ZIEV Der neu eingefügte Abschnitt 3 dieser Verordnung dient ei- ner besseren Übersicht, um die gesonderten Regelungen für die Eigenkapitalberechnungen von E-Geld-Instituten deut- lich zu machen. Zu § 6a – neu – ZIEV (Berechnung der Eigenkapital- anforderungen) Mit § 6a wird Artikel 5 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Zweiten E-Geld-Richtlinie umgesetzt. Zu § 6b – neu – ZIEV (Berechung bei Erbringung von Zahlungsdiensten) Mit § 6b wird Artikel 5 Absatz 2 der Zweiten E-Geld-Richt- linie umgesetzt. Zu § 6c – neu – ZIEV (Berechung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld) § 6c setzt die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 und 4 der Zweiten E-Geld-Richtlinie um. Die Berechung der Eigenkapitala
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.588 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3023, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 350.877–353.465 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 8fbf5255ca46f982….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP