Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 23
Stand: 10.06.2019
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 25.02.1969 – 1 BvR 224/67Berufsbild des Zahnheilkundigen nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung von "nicht staatlich anerkannten Dentisten", die zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind, zu den gesetzlichen KrankenkassenZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.