Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 17

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17#abs-1 (1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17#abs-2 (2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten

1.der Vorsitzende 20 DM,
2.die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen 30 DM,
3.die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen20 DM,
4.die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je20 DM,
5.die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je10 DM.


Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17#abs-3 (3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.

§ 16 § 18