Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17#abs-1 (1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17#abs-2 (2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten
| 1. | der Vorsitzende | 20 DM, |
| 2. | die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen | 30 DM, |
| 3. | die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen | 20 DM, |
| 4. | die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je | 20 DM, |
| 5. | die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je | 10 DM. |
Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17#abs-3 (3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.