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# § 17 ZHG§10PrO

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.

(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten

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1.	der Vorsitzende	20 DM,
2.	die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen	30 DM,
3.	die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen	20 DM,
4.	die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je	20 DM,
5.	die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je	10 DM.
```

Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.

(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.

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Zitiervorschlag: § 17 ZHG§10PrO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/17

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