Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/16#abs-1 (1) Die Prüfungsgebühren betragen
| für die Vorprüfung | 80 DM, |
| für die Hauptprüfung | 165 DM. |
Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebühren nochmals erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/16#abs-2 (2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer werden die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie 5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, nochmals erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/16#abs-3 (3) Die Materialien für die Prüfungsarbeiten sind von den Prüflingen zu stellen. Beschädigte oder unbrauchbar gemachte Apparate und Instrumente sind von ihnen zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/16#abs-4 (4) Wer vor dem Beginn der Prüfung zurücktritt, erhält die entrichtete Prüfungsgebühr, mit Ausnahme der Gebühr für sächliche Kosten und Verwaltungskosten, zurück.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/16#abs-5 (5) Wer in einem späteren Zeitpunkt von der Prüfung zurücktritt, erhält die Gebühren zurück, die auf die Prüfer der nicht erledigten Prüfungsfächer entfallen.