Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/18#abs-1 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist spätestens am 15. Januar oder 15. Juli bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/18#abs-2 (2) Dem Gesuch sind außer den in § 8 genannten die Nachweise beizufügen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/18#abs-3 (3) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.