Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Stand: 02.04.2021
Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verfügung.