Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten
Stand: 02.04.2021
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.