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§ 89 ZFdG 2021 — Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten

Zollfahndungsdienstgesetz

Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.