Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Stand: 02.04.2021

Bund

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 82 § 84