Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Stand: 02.04.2021

Bund

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.

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