Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Stand: 02.04.2021
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.