§ 83 ZFdG 2021 — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Zollfahndungsdienstgesetz

Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.