Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 61 Gewahrsam
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/61#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
1.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu verhindern oder
2.
um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/61#abs-2 (2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.