Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 44 Durchsuchung von Personen
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/44#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/44#abs-2 (2) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/44#abs-3 (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.