Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 25 Weisungsrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/25?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/25?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 603 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)
BGBl. 2025 I Nr. 369
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.