Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 13 Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 22.12.2025. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 06.02.2026 (siehe Fassungen).
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 603 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.