Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 7 Amtszeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/7#abs-1 (1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/7#abs-2 (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.