Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 22 Ahndung von Dienstvergehen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/22#abs-1 (1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/22#abs-2 (2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/22#abs-3 (3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.

§ 21 § 23