Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 21 Betreuung und Fürsorge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/21#abs-1 (1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/21#abs-2 (2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören.

§ 20 § 22