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# § 22 ZDVG — Ahndung von Dienstvergehen

Zivildienstvertrauensmann-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören.

(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben.

(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.

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Zitiervorschlag: § 22 ZDVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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