Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 2 Vertrauensmann
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-1 (1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihren Reihen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-2 (2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-3 (3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu wählen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-4 (4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs mit Ausnahme
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-6 (6) Drei Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfechten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 ZDVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 18 LP 18/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I 1229)
BGBl. I S. 1229
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.