Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 2 Vertrauensmann
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 18 LP 18/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-1 (1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihren Reihen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-2 (2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-3 (3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu wählen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-4 (4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs mit Ausnahme
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/2#abs-6 (6) Drei Wahlberechtigte, die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfechten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.