Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

ZDVG

§ 1 Beteiligung, Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/1#abs-1 (1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Dienstleistenden beitragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/1#abs-2 (2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regelmäßig durch Vertrauensmänner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/1#abs-3 (3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubringen, bleibt unberührt.

§ 2