Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Niedersachsen, 30.11.2005 – 18 LP 18/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/3#abs-1 (1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/3#abs-2 (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken.