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ZBWV

§ 45 Widerspruch und Akteneinsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/45#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen einer Einrichtung, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch bei der jeweiligen Leitung eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/45#abs-2 (2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuß mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/45#abs-3 (3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/45#abs-4 (4) Der oder dem Studierenden ist auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/45#abs-5 (5) Die Studierenden sind über die ihnen gegen die Entscheidungen der Zulassungskonferenz, des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

§ 44 § 46